Nicole Biermann-Wehmeyer

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Die Umsatzsteuervoranmeldung. Was ist zu beachten?

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung. Was ist zu beachten?

Die Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer vom überregional tätigen Bocholter Bildungsinstitut Wirtschaft (BIW), das regelmäßig gemeinsam mit der Städtischen Wirtschaftsförderung Existenzgründungsseminare anbietet, informiert im Stadt-Kurier über die wichtigsten Regeln für eine erfolgreiche Firmengründung.

Heute beschäftigt sich Frau Bierman-Wehmeyer mit dem Thema „Existenzgründung und Umsatzsteuer“.

„ In den Seminaren werde ich oft gefragt, wie man als Jungunternehmer mit den sich künftig  neu ergebenden Fragen zum Umsatzsteuerrecht umgeht. Muss man eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben oder gibt es Ausnahmen?  Grundsätzlich ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet, den Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Der allgemeine Satz beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Satz 7 Prozent, z.B für Kunst- und Medienberufe sowie Hotelübernachtungen. Die Umsatzsteuer müssen die Unternehmer in ihren Rechnungen extra ausweisen, d.h sowohl den Betrag der Umsatzsteuer als auch den jeweiligen Steuersatz.  Auf der anderen Seite können sich die Unternehmer, die Vorsteuer, die sie für unternehmensbezogene Einkäufe zahlen, vom Finanzamt erstatten lassen oder mit der Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss, verrechnen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung
Die Umsatzsteuervoranmeldung

Diese Berechnungen erfolgen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung. Existenzgründer müssen in den ersten zwei Kalenderjahren ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich jeweils immer bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats abgeben. Auf Antrag gewährt das Finanzamt einen Monat Fristverlängerung. Dann müssen die Unternehmer allerdings 1/11 der erwarteten Jahressteuer bei Antragstellung auf Dauerfristverlängerung vorauszahlen. Dieser Betrag wird später mit der Steuerlast für den Monat Dezember verrechnet. Wichtig ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege eingereicht wird. Das ist sehr praktisch und funktioniert in der Regel sehr gut. Unter www.elster.de kann man den elektronischen Vordruck einsehen und herunterladen. Man sollte dann alle Einnahmen und Ausgaben zusammenstellen und in die dafür vorgesehenen Felder eintragen. Die Steuerlast oder die Erstattung werden errechnet und an das Finanzamt überwiesen oder bei einem sich ergebenden Vorsteuerüberhang wartet man auf die Erstattung des Finanzamtes, die zeitnah erfolgt. Bei Existenzgründern, die anfänglich oft mehr Ausgaben als Einnahmen haben, ist es wichtig, dass eine schnell Liquiditätsspritze erfolgt. Achten Sie also darauf, dass die Bankverbindung für Steuererstattungen dem Finanzamt vorliegt. Diese können Sie beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung angeben.

Bei diesem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den jeder Gründer ausfüllen muss, gibt es auch noch Besonderheiten. Zunächst kann man die Ist – Besteuerung wählen. Das gilt bis zu einer zu erwartenden Umsatzgrenze von 500.000 €. Die Umsatzsteuer der Rechnung, die dem Kunden in Rechnung gestellt wurde, muss erst dann beim Finanzamt abgeführt werden, wenn die Rechnung auch wirklich bezahlt wurde. Bei der alternativen Soll-Besteuerung gilt die Rechnungsstellung als entscheidender Zeitpunkt für die Veranlagung. Bei der heutigen Zahlungsmoral würde man natürlich immer die Ist-Besteuerung beantragen und vorziehen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung. Was ist zu beachten?

Eine andere Alternative bietet die Kleinunternehmerregelung. Es darf im vorangegangen Jahr höchstens ein Umsatz  von 17.500 €  vorliegen und im Folgejahr dürfen die Umsätze voraussichtlich 60.000 € nicht übersteigen. Als Kleinunternehmer darf man dann auf den eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes hinweisen. Man kann dann natürlich auch nicht die Vorsteuer eingehender Rechnungen beim Finanzamt geltend machen. Die Umsatzsteuervoranmeldung fällt für die Kleinunternehmer komplett  weg. Lassen Sie sich gut beraten, was für Sie das beste Modell ist.

Ich wünsche Ihnen wie immer ganz viel Erfolg!“

Details:

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