Nicole Biermann-Wehmeyer

Autorin, Juristin, Compliance Officer, Digitalisierungsberaterin

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Datenschutz und DSGVO – Trends

Der neue Datenschutz

Ab Mai 2018 gilt nun schon der einheitliche Datenschutz durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Ziel des Beschlusses war die Vereinheitlichung des Datenschutzrechts in Europa. Einige Neuerungen im Überblick:

Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollte das Datenschutzrecht innerhalb Europas vereinheitlicht werden. Die Daten der Nutzer sollten besser geschützt werden.

Datenschutzprozesse im Fokus –  Datenschutz und DSGVO

Welche Datenschutzprozesse stehen im Fokus der Vereinbarungen?

  • Die datenschutzkonforme Datenverarbeitung
  • Sicherstellung der Betroffenenrechte des Einzelnen
  • Die Erforderlichkeit der Einwilligung
  • Recht auf Löschung und Information
  • Handhabung von Datenschutzverletzungen

Abmahnwelle?

Gab es nun im Jahr 2018 eine große Abmahnwelle?

Im Vorfeld der Geltung der neuen DSGVO gab es eine riesengroße Panik. Was passiert mir als Unternehmer, wenn ich meine Website nicht datenschutzkonform aufgestellt habe. Kann ich von der Konkurrenz abgemahnt werden? Sicherlich es gab schon einige Abmahnungen.
Die große Flut blieb jedoch aus. Einige mahnten Ihre Wettbewerber ab, da diese keine oder eine unzureichende Datenschutzerklärung auf Ihrer Website hätten.
Es stellte sich im Laufe des Jahres 2018 zudem vermehrt die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt nach dem UWG abgemahnt werden können.

Der unlautere Wettbewerb

Ein große rechtspolitische Frage im Jahr 2018 war die Frage nach der Einklagbarkeit von Ansprüchen, wenn man einem Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO vorwirft.

Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen, wenn das Verhalten eines Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt. Im UWG gibt es einige Beispiele:

  • Rechtsbruch
  • Verkaufsmethoden aggressiver Art
  • Verwertung fremder  Leistungsergebnisse
  • Falsche Tatsachenbehauptungen
  • Rechtlicher oder psychischer Zwang
  • Vergleichende Werbung
  • Irreführende geschäftliche Handlungen
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Kann man nun Verstöße gegen die DSGVO nach UWG abmahnen? Datenschutz und DSGVO im Überblick.

Die EU-Kommission

Die Stellungnahme der EU-Kommission viel dahingehend aus, dass die Rechtsbehelfe für die Betroffenen, die in den Art. 77 ff. DSGVO aufgezeigt werden eine abschließende Wirkung haben. Diese Rechte können die Betroffene selbst oder über eine Organisation wahrnehmen. Danach gibt es jedoch keine Klagebefugnis, die es ermöglicht die Verletzung der Betroffenenrechte vor einem einem Gericht feststellen zu lassen und Schadensersatz einzuklagen. Es wird nicht explizit auf das UWG Bezug genommen. Dennoch sieht es zunächst nicht danach aus, als könnten Unternehmer Verstöße der Mitbewerber gegen die DSGVO nutzen, um Abmahnungen auf den Weg zu bringen.

Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden

Auch das Landgericht Wiesbaden hat im November 2011 entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht über das UWG abgemahnt werden können. Danach steht die DSGVO für sich.

Insgesamt geht der Trend somit dahin Abmahnungen unter Mitbewerbern wegen der Nichteinhaltung der DSGVO nicht über das UWG zuzulassen.

Hat Google gegen die Datenschutz und DSGVO verstoßen?

Die Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés) aus Frankreich hat gegen Google eine Geldstrafe in Höhe von 50 Millionen € verhängt. Was ist passiert?

Dem Internet Giganten wird vorgeworfen, dass die Nutzer sich keinen ausreichenden Überblick verschaffen können, welche Daten wie und in welcher Tragweite genutzt werden.

Datenschutz und DSGVO
Datenschutz und DSGVO

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Insbesondere wird die Einwilligung von Nutzern für nicht ausreichend gehalten, dass Google viele Daten speichert, um auf den jeweiligen User abgestimmte personalisierte Werbung anzeigen zu können.

  • Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat gegen Google eine Geldstrafe von 50 Millionen Euro verhängt.
  • Die Begründung: Für Googles Nutzer sei es zu schwierig abzufragen, welche Daten das Unternehmen über sie erhebt.
  • Außerdem hält CNIL die Einwilligung von Nutzern für unwirksam, nach der Google ihnen personalisierte Werbung anzeigt.
  • Google kann Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

Die DSGVO in der Praxis

Was hat sich konkret geändert ?

Praxisprobleme können überall dort auftauchen, wo Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung gespeichert werden. Wie sieht es mit Ihrer Website aus? Was ist mit Ihren Kundendaten? Wie wird die Einwilligung in die Datenspeicherung eingeholt. Was ist mit dem Recht auf Löschung? Haben Sie einen Newsletter, ein Kontaktformular? Welche Analyse-Tools, Social Plugins und Cookies benutzen Sie?

Brauchen Sie mehr Fakten und Hintergrundwissen? Besuchen Sie gerne ein Seminar von Juristin und Compliance Officer Nicole Biermann-Wehmeyer.

Seminar Datenschutz und DSGVO

Das nächste Seminar zum Datenschutz findet am 18. März in Münster statt.

Seminar Datenschutz in Münster

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