Im Jahr 2013 gravierende Neuregelungen für Minijobber: Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von bisher 400 Euro auf 450 Euro. Personen, die vom 1. Januar an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Minijobber sollen sich also ab jetzt um ihre Rentenbeiträge kümmern. Stichwort: Altersarmut. Die geringfügig Beschäftigten erwerben das volle Leistungspaket der Rentenversicherung trotz vergleichsweise niedriger eigener Beiträge. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozenrt. Der Minijobber zahlt die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für die Minijobber (17,55 Euro bei einem Lohn von 450 Euro). Die geringfügig Beschäftigten können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Versicherung befreien lassen. Bleibt die Frage, was mit bestehenden Beschäftigungen passiert. Mitarbeiter, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin, können aber die Beitragsaufstockung wählen und in die Rentenversicherung einzahlen. Und Vorsicht: Erhöht der Arbeitgeber im Jahr 2013 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro gilt auch für die alte Beschäftigung das neue Recht. Mehr dazu in unseren Seminaren. Lesen Sie bei Interesse den gesamten Atikel in der aktuellen Onlineausgabe des Stadtkuriers.
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