Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Unser Buchführungsseminar klärt Sie auf: Mit der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in die Steuerehrlichkeit. Ist das möglich?
Nur eine vollständige Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. Die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind seit dem 01. Januar 2015 gestiegen. Steuersünder müssen seit diesem Jahr die steuerrelevanten Daten der letzten 10 Jahre offen legen, nicht wie bisher die Daten der letzten 5 Jahre. Die Gefahr, dass bei der Erstellung der Selbstanzeige Fehler unterlaufen ist groß. Deshalb sollten Steuersünder auch kein Risiko eingehen und die Selbstanzeige nicht mit vorgefertigten Musterformularen oder auf eigene Faust verfassen.
Wann kann ich komplett straffrei sein?
Komplett straffrei kann die Selbstanzeige sich nur dann auswirken, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000.-€ nicht übersteigt.
Unberührt davon sind die Zahlungen der Steuern, der Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen.
Die Zahlung dieser Beträge muss sofort erfolgen, ansonsten ist die Selbstanzeige unwirksam und
es kann trotzdem ein Steuerstrafverfahren eröffnet werden.
Der Steuerpflichtige hat die Zahlung von Zuschlägen nach §398a AO zu leisten,
wenn die Summe von 25.000.-€ überstiegen wird.
Die Strafzuschläge sind wie folgt gestaffelt:
- bis 100.000.-€ beträgt der Strafzuschlag 10%
- bis 1 Million beträgt er 15% und
- über einer Million werden 20% Strafzuschlag fällig.
Wo reiche ich die Selbstanzeige ein?
Die Selbstanzeige wird bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht.
Dieses leitet die Selbstanzeige an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerhinterziehung weiter.
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