Umsatzsteuer bei E-Bay
Im Buchführungsseminar wird häufig die Frage gestellt, ob eBay-Verkäufe einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen.Wir schauen uns mal die rechtlichen Hintergründe und die Folgen an.
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Umsätze, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchführt. Es muss demnach im Vorfeld geklärt werden, ob jemand eine Unternehmereigenschaft besitzt.
Die Folge wäre dann, dass zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss. Nach den ersten zwei Jahren wird die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben.
Aber wer ist jetzt Unternehmerin oder Unternehmer?
Grundsätzlich wird die Unternehmereigenschaft bestätigt, wenn eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird und nachhaltig die Erzielung von Einnahmen geplant ist. Bei eBay Verkäufen ist jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.
Diese ist lediglich entscheidend für die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung.
Es ist bei den Umsätzen über die Internet Plattform vielmehr in den Vordergrund zustellen, ob der eBay-Verkäufer sich wie ein Händler am Markt verhält. Entscheidend ist die Dauer bzw. der Zeitraum, über den die Lieferungen erfolgen. Weitere Parameter sind die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen.
Die Veräußerungen müssen natürlich auch im Rahmen des Unternehmens erfolgen. Wenn ein Süsswarenhändler einen privaten Kleiderschrank bei eBay verkauft, ist das umsatzsteuerrechtlich nicht relevant.
Die Umsatzsteuer bei E-Bay wir also erhoben, wenn der Verkäufer eindeutig eine Unternehmereigenschaft besitzt und in einem deutlich über den privaten Bereich hinausgehenden Umfang am Markt tätig wird.
Bei Zweifeln ist der Steuerberater Ihres Vertrauens der erste Ansprechpartner.
Im Einzelfall entscheidet das Gericht über die Einschätzung der Umsatzsteuerpflicht. Bei der Kleinunternehmerregelung, die in unserem Buchführungsseminar immer wieder ein Thema darstellt, wird die Umsatzsteuer generell nicht erhoben.
Das ist der Fall, wenn die Verkaufserlöse im Gründungsjahr 17.500 € und im Folgejahr 50.000 € nicht übersteigen. Ehemann und Ehefrau können jedoch die Kleinunternehmerregelung mehrfach in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass gar keine Umsatzssteuervoranmeldung gemacht werden muss.
Zur Vertiefung dieser Themen informieren Sie sich gerne in einem Buchführungsseminar vom Bildungsinstitut Wirtschaft.
Rufen Sie uns auch gerne an: 02871-2395078
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