Nicole Biermann-Wehmeyer

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Kinderfreibetrag

In 2018 werden sich einige Steuerfreibeträge ändern. Nun die Zahlen und Fakten:

Wichtige und positive steuerliche Änderungen in 2018:

  • Kinderfreibetrag/Kindergeld
  • Unterhalt kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
  • Grundfreibetrag der Einkommenssteuer steigt

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des nicht geänderten Freibetrags für Betreuungs- Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf in Höhe)  erhöht sich in 2018 von 7.356 € (2017) auf 7.248 €. (2018).

Kindergeld

Danach wird das Kindergeld ab Januar 2017 um 2 Euro von bisher 190 auf 192 Euro für erste und zweite Kinder, für dritte Kinder von 196 auf 198 Euro und für jedes weitere Kind von 221 auf 223 Euro pro Monat erhöht.

Ab Januar 2018 wird das Kindergeld um weitere 2 Euro erhöht und beträgt dann jeweils 194 Euro für erste und zweite Kinder, für dritte Kinder jeweils 200 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 225 Euro pro Monat.

kinderfreibetrag
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Grundfreibetrag der Einkommenssteuer

Neuer Grundfreibetrag: Steuerfreies Einkommen steigt auf 8.820 Euro im Jahr

Ab 1. Januar 2017 ist der Grundfreibetrag um 168 Euro auf 8.820 Euro gestiegen.

2018 soll der Grundfreibetrag nochmals um 180 Euro erhöht werden.

Bis zu dieser jährlichen Einkommenshöhe muss ein Single keine Steuern zahlen. Das Doppelte, also 17.640 Euro, steht Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Mit der Erhöhung zum 1. Januar 2017 ist der Grundfreibetrag in den vergangenen zehn Jahren insgesamt um mehr als 1.000 Euro gestiegen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2017: 1.272 EUR €

§ 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

 

§ 24b EStG Abs. (2) –1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1.908 Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.

Ansprüche bei einem “beschäftigungslosen” Kind

Wie sieht es nun mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag für das sogenannte “beschäftigungslose” Kind aus?

Der Kinderfreibetrag und der Anspruch auf Kindergeld kommen dann in Frage, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert.
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG wird ein Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann als “beschäftigungslos” akzeptiert, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitssuchend gemeldet ist.
Es kann auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in diesem Zusammenhang entschieden, dass der zeitliche Aufwand für die selbständige Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfassen muss.
Das ist bei einer selbständigen Tätigkeit schwer einzuschätzen und liegt in dem Ermessen der Finanzbehörden. Kriterien für die Beurteilungen sind in diesem Zusammenhang das Zusammenspiel zwischen Umsatz und Gewinn des Unternehmens, so wie der dementsprechende nachvollziehbare zeitliche Aufwand zur Unternehmensorganisation.

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